Brockhaus Enzyklopadie

Nutzungsbedingungen Brockhaus Enzyklopädie Online für Bibliotheken


Präambel
Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten zwischen der Bibliothek und dem Verlag F.A. Brockhaus in der wissenmedia GmbH (»wissenmedia«) und gelten für die Nutzung der von wissenmedia betriebenen Webseite www.brockhaus-enzyklopaedie.de (»Website«).
wissenmedia bietet der Bibliothek die Nutzung dieser Website unter der Voraussetzung an, dass die Bibliothek sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt.
wissenmedia behält sich das Recht vor, die allgemeinen Nutzungsbedingungen und Hinweise, die der Bereitstellung der Website zugrunde liegen, einschließlich aller Gebühren, die aus der Nutzung der Website entstehen, jederzeit zu ändern. Stimmt die Bibliothek solchen änderungen nicht zu, hat sie die Verwendung der Website einzustellen.
Nutzungsberechtigt im Sinne dieser Nutzungsbedingungen sind alle Eigentümer der Brockhaus Enzyklopädie in der 21. Auflage in Printform (BE 21 Print), die diesen allgemeinen Nutzungsbedingungen zugestimmt und sich als Nutzer registriert haben. Es handelt sich bei der Einräumung der Berechtigung zur Nutzung durch wissenmedia um eine rein freiwillige Leistung von wissenmedia.
Nutzungsberechtigt sind ebenfalls Bibliotheken, die sich zusätzliche IPs für den Zugang auf die Website haben freischalten lassen. Hierfür werden Nutzungsgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste erhoben. Der Bibliothekszugang ist innerhalb der von wissenmedia frei geschalteten Netzwerk-IP nur in Höhe der Anzahl lizenzierter Accounts möglich und zulässig.
Für Kunden in der Bundesrepublik Deutschland:
Vom Lizenzvertrag nicht erfasst ist das gesetzliche Recht zur Anfertigung eines Vervielfältigungsstücks gemäß § 53 UrhG. Es verbleibt dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Ergänzend zu den Bestimmungen gelten die §§ 44a bis 63a UrhG.

Für Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
Die Rechtseinräumung an den Daten des Produkts durch wissenmedia zugunsten des Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 1 des Vertrages ist ausdrücklich auf die nachfolgend abschließend aufgezählten Nutzungshandlungen beschränkt:

I. Vervielfältigungen zum internen, privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen jeglichen Materials, das in den Daten enthalten ist, (wobei der Begriff „Material“ die Daten und jegliche Auszüge daraus umfasst), durch die Kunden (d.h. deren Mitarbeiter) zu internen Geschäfts- oder organisatorischen Zwecken sowie durch die autorisierten Nutzer zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Jede kommerzielle Nutzung der Daten ist ausgeschlossen.

II. Vervielfältigung, Zugänglichmachung und Nutzung des Materials zu Wissenschafts-, Lehr- oder Zitatzwecken.
1. Zulässig ist es, dass die Kunden einzelne Vervielfältigungen des Datenmaterials herstellen oder (z.B. durch die autorisierten Nutzer) herstellen lassen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist..
2. Zulässig ist es, dass die Kunden einzelne Vervielfältigungen des Datenmaterials herstellen oder (z.B. durch die autorisierten Nutzer) herstellen lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. Voraussetzung ist zudem, dass die Vervielfältigung auf Papier vorgenommen wird oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen Erwerbszweck verfolgt..
3. Zulässig ist es, dass die Kunden bzw. die autorisierten Nutzer.
a) kleine Teile des Datenmaterials, Datenmaterial von geringem Umfang sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, oder .
b) Teile des Datenmaterials, Datenmaterial von geringem Umfang sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung,.
öffentlich zugänglich machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. .
4. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Datenmaterial, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Auszüge aus den Daten nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zu Erläuterung aufgenommen oder kleine Auszüge aus den Daten nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk aufgeführt werden. Dabei ist die Quelle deutlich anzugeben.

III. Ausleihe von Material unter Bibliotheken
1. Zulässig ist es, dass die Kunden im Rahmen der Fernleihe unter Bibliotheken dem autorisierten Nutzer einer an der Fernleihe teilnehmenden Bibliothek („Empfänger“) einen einzelnen Artikel oder ein einzelnes Dokument aus dem Material in einer Papierkopie oder elektronisch als graphische Datei übermitteln, unter der Voraussetzung dass:.
a) die Kopie von dem Empfänger bzw. Nutzer ausschließlich im Papier-Format verwendet wird;.
b) der Empfänger und der Nutzer die Verwertungsschranken der Ziffer II einhalten;.
c) der Empfänger und der Nutzer die Kopie nicht kommerziell verwerten;.
d) der Empfänger und der Nutzer die Regeln des Kunden für die Ausleihe des Materials einhalten

IV. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die §§ 44a bis 63a UrhG.